Aktuelles

IAAEU beteiligt sich mit mehreren Beiträgen an der aktuellen Diskussion zur Arbeitszeiterfassungs-Rechtsprechung des EuGH

Am 14.05.2019 hat der EuGH (Rs. C-55/18 „CCOO“) entschieden, dass das Unionsrecht eine an Arbeitgeber gerichtete allgemeine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten verlangt. Da das deutsche Recht eine solche Pflicht bisher jedenfalls nicht ausdrücklich vorsieht, sorgt das Urteil für andauernde Diskussionen.
Mitarbeiter des IAAEU haben sich an diesen Diskussionen in mehrfacher Hinsicht beteiligt: Unmittelbar nach Erscheinen kommentierte Dominik Leist das Urteil in einer Anmerkung, die im Juris-Praxisreport Arbeitsrecht Nr. 22/2019 als Anm. 1 veröffentlicht wurde. Im Anschluss erfolgte eine breiter angelegte Untersuchung der Entscheidung im Hinblick auf ihre dogmatischen Hintergründe und den aus ihr folgenden Umsetzungsbedarf für das deutsche Recht, die Dr. Thomas Klein und Dominik Leist gemeinsam vornahmen. Die Autoren kamen zu dem Schluss, dass zur Einhaltung der vom EuGH aufgestellten Vorgaben eine gesetzgeberische Anpassung des deutschen Rechtes notwendig sei. Zwar bestünden zur Durchsetzung der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung bereits de lege lata zivilrechtliche Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Arbeitnehmers sowie Initiativrechte des Betriebsrates, beides genüge jedoch nicht zur Erfüllung der unionsrechtlichen Pflichten. Die Untersuchung wurde nun in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (ZESAR), Heft 9/2019, S. 365-373 veröffentlicht.