Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung haben Fluggäste bei Annullierungen und Verspätungen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Anspruch entfällt allerdings, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die praktisch äußerst relevante Frage, ob zu diesen „außergewöhnlichen Umständen“ auch Streiks des Personals der Luftfahrtunternehmen zu zählen sind, wird von den deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedenfalls einen wilden Streik von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens (TUIfly) nicht als „außergewöhnlichen Umstand“ eingestuft. Dr. Thomas Klein hat die Frage in einem aktuellen Beitrag mit dem Titel „Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung bei streikbedingter Annullierung oder Verspätung“ eingehend untersucht. Dabei entwickelt er im ersten Teil der Untersuchung unter Berücksichtigung des Arbeitskampfrechts typisierende Fallgruppen und zeigt auf, dass Streiks des Personals der Luftfahrtunternehmen entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH in der Regel nicht zum Wegfall des Ausgleichsanspruchs führen. Im zweiten Teil der Untersuchung beleuchtet er die von der Rechtsprechung bisher nicht zutreffend erfasste und gewürdigte grundrechtliche Dimension des Problems und kommt zu dem Ergebnis, dass auch grundrechtliche Wertungen nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen zwingen. Der Beitrag ist in Heft 1/2021 der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW 2021, 23-29) erschienen.